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   BGH, 03.05.1983 - 5 StR 246/83   

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https://dejure.org/1983,4465
BGH, 03.05.1983 - 5 StR 246/83 (https://dejure.org/1983,4465)
BGH, Entscheidung vom 03.05.1983 - 5 StR 246/83 (https://dejure.org/1983,4465)
BGH, Entscheidung vom 03. Mai 1983 - 5 StR 246/83 (https://dejure.org/1983,4465)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Anwendung von Jugendstrafrecht bei nicht erfolgter sicherer Feststellung über das Gleichstehen des Heranwachsenden zur Zeit der Tat mit einem Jugendlichen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • StV 1983, 377
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 23.10.1958 - 4 StR 327/58
    Auszug aus BGH, 03.05.1983 - 5 StR 246/83
    In der neuen Hauptverhandlung wird das Landgericht zu beachten haben, daß Jugendstrafrecht anzuwenden ist, wenn sich nicht mit Sicherheit feststellen läßt, ob der Heranwachsende zur Zeit der Tat noch einem Jugendlichen gleichstand (BGHSt 12, 116, 119 [BGH 23.10.1958 - 4 StR 327/58]; BGH Beschluß vom 13. Oktober 1981 - 5 StR 548/81, mitgeteilt bei Holtz MDR 1982, 104 und StrVert 1982, 27).
  • BGH, 13.10.1981 - 5 StR 548/81

    Anforderungen an die Begründung der Anwendbarkeit von Jugenstrafrecht

    Auszug aus BGH, 03.05.1983 - 5 StR 246/83
    In der neuen Hauptverhandlung wird das Landgericht zu beachten haben, daß Jugendstrafrecht anzuwenden ist, wenn sich nicht mit Sicherheit feststellen läßt, ob der Heranwachsende zur Zeit der Tat noch einem Jugendlichen gleichstand (BGHSt 12, 116, 119 [BGH 23.10.1958 - 4 StR 327/58]; BGH Beschluß vom 13. Oktober 1981 - 5 StR 548/81, mitgeteilt bei Holtz MDR 1982, 104 und StrVert 1982, 27).
  • BGH, 06.12.1988 - 1 StR 620/88

    Anwendung von Jugendstrafrecht auf Heranwachsende

    Nur wenn der Tatrichter nach Ausschöpfung aller Möglichkeiten Zweifel nicht beheben kann, muß er die Sanktionen dem Jugendrecht entnehmen (BGHSt 12, 116; BGH bei Holtz MDR 1982, 104; BGH StV 1983, 377).
  • LG Köln, 02.06.2015 - 156 Ns 23/15

    Josephine Witt

    grundsätzlich aus (BGH StV 83, 377).
  • BGH, 06.03.1987 - 3 StR 52/87

    Jugendverfehlung - Jugendstrafrecht

    Die Verneinung einer Jugendverfehlung lag jedoch nicht auf der Hand (vgl. dazu BGH StV 1983, 377), da das Landgericht selbst feststellte, auslösend für die Taten des Angeklagten sei der Wunsch gewesen, seine wirtschaftliche Situation zu verbessern.
  • BGH, 06.12.1988 - 1 StR 570/88

    Beisichführen einer größeren Menge Haschisch ohne Verkaufsabsicht - Abstellen auf

    Die Erwägungen, mit denen sie es für ausgeschlossen hält, es handle sich nach der Art, den Umständen oder den Beweggründen der Tat um eine Jugendverfehlung im Sinne des § 105 Abs. 1 Nr. 2 JGG (vgl. dazu BGHSt 8, 90; BGH StV 1983, 377; BGH NStZ 1986, 549, 550; BayObLG StV 1981, 527; 1984, 520; Brunner, JGG 8. Aufl. § 105 Rdn. 14; Eisenberg, JGG 3. Aufl. § 105 Rdn. 34), halten indes der Nachprüfung nicht stand.
  • OLG Koblenz, 08.05.2002 - 2 Ss 58/02

    Jugendverfehlung, Zweifelsgrundsatz, Trunkenheitsfahrt, Gefährdung,

    Insoweit wäre jedoch der Grundsatz zu beachten gewesen, dass dann, wenn sich trotz Aufwendung aller angemessenen Sorgfalt nicht mit Sicherheit feststellen lässt, ob eine Jugendverfehlung i.S.d. § 105 Abs. 1 Nr. 2 JGG gegeben ist, im Zweifel Jugendstrafrecht anzuwenden ist (vgl. BGH in NStZ 1986, 549, 550 und in StV 1983, 377 sowie BGHSt 12, 116, 119; Brunner/Dölling, JGG, 10. Auflage, § 105 Rdn. 17; Diemer/Schoreit/Sonnen, JGG, 3. Auflage, § 105 Rdn. 28).
  • OLG Zweibrücken, 08.07.1987 - 1 Ss 95/87

    Jugendstrafrecht: Anwendung von Jugendrecht auf Heranwachsende, Darlegungen im

    Die Annahme einer Jugendverfehlung scheitert weder daran, daß Taten dieser Art auch von Erwachsenen begangen werden, noch an einem überlegten und zweckgerichteten Handeln (BGH StV 1983, 377).
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